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Statuten des MuluMulu Vereins

1. Name und Sitz

Unter dem Namen MuluMulu besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Langenthal

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung der Gemeinschaft aller Vereinsmitglieder, mittels gemeinsamen Reisen sowie sportlichen und sonstigen Anlässen. Die Vereinsart entspricht der Definition des Hobbyvereins.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Um finanziell schwächere Mitglieder nicht ausschliessen zu können, wird die maximale Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge der aktiven Mitglieder auf CHF 500.-- begrenzt. Sollten für bestimmte Aktivitäten grössere Mittel nötig sein, so müssen diese auf andere Wege beschafft werden, sei dies durch Spenden von Mitgliedern oder sonstigen Gläubigern. Zuwendungen, welche an eine oder mehrere Bedingungen geknüpft sind, dürfen ohne das Einverständnis aller Mitglieder nicht angenommen werden.

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat, männlich ist und von den bestehenden Mitgliedern einstimmig angenommen wird. Die Vereinsmitglieder der Vereinsgründung heissen: Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn eine Mehrheit der aktiven Mitglieder zustimmt. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten. Im Falle einer Aufnahme wird ein jährlicher Mindestbeitrag von 50% eines Aktivmitglieds fällig.
Der Jahresbeitrag muss bis spätestens einen Monat vor Beginn der Vereinsreise einbezahlt werden. Pro Woche Verzug ist eine Busse von CHF 10.- fällig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, vorausgesetzt, das Mitglied wurde schon einmal verwarnt. Die Gründe für den Ausschluss müssen genannt werden. Eine Mehrheit der Aktivmitglieder fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich am ersten Freitag im Januar statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens einen Monat im Voraus mündlich unter Abgabe der Traktandenliste oder schriftlich unter Beilage der Traktandenliste eingeladen. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
  2. Rückblick auf das vergangene Jahr
  3. Wahl des Organisators der jährlichen Vereinsreise
  4. Jahresgrobplanung
  5. Festsetzung und Änderung der Statuten
  6. Abnahme der Jahresrechnung
  7. Beschluss über das Jahresbudget
  8. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  9. Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Passivmitglieder werden nicht zur Generalversammlung eingeladen, werden jedoch schriftlich über die Ergebnisse informiert. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch ein Aktivmitglied einen Monat im Voraus verlangt werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen Antrags an den Präsidenten.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal zwei Personen, einerseits aus dem Präsidenten und andererseits aus dem Buchhalter. Fallen diese zwei Ämter auf dieselbe Person, dann besteht der Vorstand nur aus einer Person. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder alternativ mit zwei Aktivmitgliedern.

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn dies an der Generalversammlung so bestimmt wird.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer einfachen Mehrheit an der Generalversammlung beschlossen werden, wenn sämtliche Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Kinderheim Schoren in Langenthal.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 07.01.2011 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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